Gesundheitsschutz für die digitale Arbeitswelt
Ständige Erreichbarkeit, Informationsflut und digitale Tools prägen den Arbeitsalltag – und können schnell zur Belastung für Kolleginnen und Kollegen werden. Mit der Digitalisierung entstehen neue Herausforderungen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz: von psychosozialen Belastungen wie Stress, Überlastung oder ständiger Unterbrechung über ergonomische Fragen bei mobiler Bildschirmarbeit bis hin zu Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen. Personal- und Betriebsräte stehen hier vor der Aufgabe, Gesundheitsschutz neu zu denken und aktiv mitzugestalten.
Die anfallenden Kosten werden nach Durchführung des Seminars dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Für die Teilnahme gemäß §§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums sowie eine rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich, damit die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber gesichert ist.
- Start Date
- Tuesday, 14. April 2026 at 9:00:00 AM
- End Date
- Wednesday, 15. April 2026 at 4:30:00 PM
- Kontakt bei Fragen/ Anliegen
- henrike.busch@aul-lsa.de oder sophia.moritz@aul-lsa.de
- Arbeit und Leben Sachsen-Anhalt
Arbeit und Leben Sachsen-Anhalt gGmbH
Stresemannstr. 18/19
39104 Magdeburg- Office
- Magdeburg
- Class Hours
- 16
- Code
- 268122007
Seminarpreis ohne Übernachtung
inkl. Seminargebühr und Tagungspauschale
400 € Seminargebühr
100 € Tagungspauschale
Die anfallenden Kosten werden nach Durchführung des Seminars dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Für die Teilnahme gemäß § 37.6 ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums sowie eine rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich, damit die Kostenübernahme gem. § 40.1 BetrVG durch den Arbeitgeber gesichert ist.
Seminarpreis mit Übernachtung
inklusive Seminargebühr, Vollverpflegung und eine Übernachtung
Die anfallenden Kosten werden nach Durchführung des Seminars dem Arbeitgeber in Rechnung gestellt. Für die Teilnahme gemäß § 37.6 ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Gremiums sowie eine rechtzeitige Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich, damit die Kostenübernahme gem. § 40.1 BetrVG durch den Arbeitgeber gesichert ist.